Ausgleichskasse

Ausgleichskasse

Hier finden Arbeitgebende und Selbständige wichtige Informationen sowie Formulare und Merkblätter. 

Für eine einfache, effiziente und praktische Abwicklung administrativer Aufgaben steht Ihnen das moderne Kundenportal connect zur Verfügung.

Beiträge und Löhne

Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.

Mit dem Eintritt in das Berufsleben werden Beiträge an die AHV fällig. Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abzuziehen. Ebenfalls während der Studienzeit ohne Erwerbstätigkeit sind Beiträge geschuldet. Die Arbeitgeber sind grundsätzlich für die Beitragszahlung ihrer Arbeitnehmer verantwortlich. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind hingegen selbst für die Beitragszahlung zuständig.
Der Arbeitgeber meldet seine Arbeitnehmer bei seiner Ausgleichskasse an. Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das ordentliche Referenzalter erreicht. Ein Rentenvorbezug befreit somit nicht von der Beitragspflicht. Wenn eine versicherte Person über das Erreichen des Referenzalters hinaus arbeitstätig bleibt, kann vom Einkommen der Freibetrag für Pensionierte abgezogen werden, sofern dies von der versicherten Person gewünscht wird.

Elternentschädigungen

Die 1. Säule kennt verschiedene Leistungsarten zur Unterstützung der Eltern.

Im Rahmen der 1. Säule werden Taggelder während des Mutterschaftsurlaubs (Mutterschaftsentschädigung), Vaterschaftsurlaubs (Vaterschaftsentschädigung), Betreuungsurlaubs (Betreuungsentschädigung) und Adoptionsurlaubs (Adoptionsentschädigung) ausgerichtet.

Familienzulagen

Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige können Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen haben.

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen. 

Meldungen

Über das Kundenportal connect können diverse Meldungen einfach, effizient und praktisch abgewickelt werden.

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Selbständigerwerbende

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständig- und Selbständigerwerbenden.

Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgebenden angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören grundsätzlich auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen. 

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