Ausgleichskasse
Hier finden Arbeitgebende und Selbständige wichtige Informationen sowie Formulare und Merkblätter.
Für eine einfache, effiziente und praktische Abwicklung administrativer Aufgaben steht Ihnen das moderne Kundenportal connect zur Verfügung.
Beiträge und Löhne
Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.
Mit dem Eintritt in das Berufsleben werden Beiträge an die AHV fällig. Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abzuziehen. Ebenfalls während der Studienzeit ohne Erwerbstätigkeit sind Beiträge geschuldet. Die Arbeitgeber sind grundsätzlich für die Beitragszahlung ihrer Arbeitnehmer verantwortlich. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind hingegen selbst für die Beitragszahlung zuständig.
Der Arbeitgeber meldet seine Arbeitnehmer bei seiner Ausgleichskasse an. Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das ordentliche Referenzalter erreicht. Ein Rentenvorbezug befreit somit nicht von der Beitragspflicht. Wenn eine versicherte Person über das Erreichen des Referenzalters hinaus arbeitstätig bleibt, kann vom Einkommen der Freibetrag für Pensionierte abgezogen werden, sofern dies von der versicherten Person gewünscht wird.
Externe Links
- 2.01 Merkblatt Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
- 2.04 Merkblatt Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Lohn
- 2.05 Merkblatt Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 2.07 Merkblatt Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende
- 2.08 Merkblatt Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
- Übersicht über die Beiträge der Sozialversicherungen
- Umrechnung Netto-/Bruttolohn
- Beitragsberechnung Arbeitgebende
- Beitragsberechnung Selbständigerwerbende
Elternentschädigungen
Die 1. Säule kennt verschiedene Leistungsarten zur Unterstützung der Eltern.
Im Rahmen der 1. Säule werden Taggelder während des Mutterschaftsurlaubs (Mutterschaftsentschädigung), Vaterschaftsurlaubs (Vaterschaftsentschädigung), Betreuungsurlaubs (Betreuungsentschädigung) und Adoptionsurlaubs (Adoptionsentschädigung) ausgerichtet.
Familienzulagen
Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige können Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen haben.
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.
Dokumente
Internationales
Hier finden Sie wichtige Informationen und Formulare für grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten.
Für grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten sind die jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Vereinbarungen der entsprechenden Staaten massgebend.
Externe Links
- Übersicht über die Sozialversicherungsabkommen
- Prüfung Versicherungsunterstellung
- 2.12 Merkblatt Versicherungsunterstellung
- 10.01 Merkblatt International - Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen
- 10.02 Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
- 10.03 Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
- 11.01 Informationen für Flüchtlinge und Staatenlose
- Die Schweiz verlassen - und in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ziehen
- Soziale Sicherheit in der Schweiz
- Häufig gestellte Fragen und Antworten im Bereich Internationales
Meldungen
Über das Kundenportal connect können diverse Meldungen einfach, effizient und praktisch abgewickelt werden.
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Selbständigerwerbende
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständig- und Selbständigerwerbenden.
Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgebenden angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören grundsätzlich auch Agentinnen und Agenten und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.
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