Partnerschaft und Familie

Partnerschaft und Familie

Die Sozialversicherungen bieten verschiedene Dienstleistungen zur finanziellen Entlastung (1. Säule) oder zur Vorsorge der Partnerschaft und Familie (2. Säule). 

Begünstigung im Todesfall

In der beruflichen Vorsorge ist die Begünstigung gesetzlich geregelt und im Vorsorgereglement aufgeführt. 

Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat, wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und die Partnerschaft im Vorsorgeplan versichert ist.  Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft ist auch unter gleichgeschlechtlichen Personen möglich und ist mittels einer schriftlichen Bestätigung festzuhalten und der Pensionskasse einzureichen. Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug der Altersleistungen, kann die überlebende Person anstatt einer Lebenspartnerrente eine Kapitalabfindung verlangen. 

Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige oder selbständige Frauen haben grundsätzlich während 14 Wochen Anspruch auf Erwerbsersatz bei Mutterschaft von 80 Prozent ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt. 

Die Mutterschaftsentschädigung lehnt sich organisatorisch und verfahrensmässig an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung (EO) an.

Entschädigung des anderen Elternteils (ehemals Vaterschaftsentschädigung)

Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, welcher über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Diese zwei Wochen entsprechen zehn Urlaubstagen für ein Vollzeitpensum. Je nach Beschäftigungsgrad des erwerbstätigen Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter kann sich die Anzahl der Urlaubstage ändern. 

Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. 

Betreuungsentschädigung

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal vierzehn Wochen, für welchen ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung der EO besteht.

Diese vierzehn Wochen entsprechen maximal 98 Taggeldern bei einem Vollzeitpensum. Je nach Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Eltern kann sich die Anzahl der Urlaubstage ändern.
Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. 

Adoptionsentschädigung

Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen.

Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Bei einem Vollzeitpensum entsprechen die zwei Wochen zehn Urlaubstagen. Bei einem Teilzeitpensum hängt die Anzahl der Urlaubstage vom Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Adoptiveltern ab. Die zuständige Ausgleichskasse für die Bearbeitung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK).

Familienzulagen

Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige können Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen haben.

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.

Kinderrenten

Die 1. Säule sowie die berufliche Vorsorge sehen eine Kinderrente vor.

Falls Sie Bezügerin oder Bezüger einer AHV- oder IV-Rente sind, haben Sie Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder bis 18 Jahre bzw. für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr.
Anspruch auf die Kinderrenten hat die versicherte Person.
Auskunft über die Höhe der versicherten Leistungen aus der beruflichen Vorsorge geben der Vorsorgeplan und der Vorsorgeausweis (einsehbar in connect¦Versicherte).

Scheidung

Eine Scheidung hat in der Alters- unter Hinterlassenenversicherung zur Folge, dass die während der Ehe einbezahlten Beiträge geteilt werden (Splitting).
In der beruflichen Vorsorge wir das Freizügigkeitsguthaben, welches beide Gatten während der Ehedauer erwirtschaftet haben, üblicherweise je zur Hälfte geteilt.

Die Ausgleichskasse sowie Pensionskasse nehmen die Teilung gemäss dem ihr zugestellten rechtskräftigen Scheidungsurteil vor. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich in der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Scheidungsabfindung ganz oder teilweise wieder einzukaufen. Weitere Informationen siehe Vorsorgereglement